03.09.2021
Zu beachten: Spesenrückerstattung an Freiwillige
Dachverband für Soziales und GesundheitFreiwilligenarbeit
Vereinsführung
Bekanntlich ist es gesetzlich verboten, pauschale Spesenrückvergütungen an Freiwillige zu bezahlen.
Es empfiehlt sich diese Auflage einzuhalten, nicht nur würde ansonsten von der Agentur der Einnahmen die Spesenerstattung besteuert werden, sondern es besteht auch die Gefahr, dass der Freiwillige als Angestellter eingestuft wird, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen eines Angestelltenverhältnisses.
Um die Erstattung der für die Durchführung der Tätigkeit anfallenden Kosten an die Freiwilligen zu gewährleisten, muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand des Vereins zuvor die Bedingungen und Höchstgrenzen für ihre Anerkennung genehmigt haben. Bei den durch Selbstauskunft nachweisbaren Auslagen geringfügiger Beträge ist auch hier eine vorherige Beschlussfassung erforderlich, in der vorab festgelegt ist, für welche Auslagen diese Erstattungsmethode zulässig ist.
Es empfiehlt sich diese Auflage einzuhalten, nicht nur würde ansonsten von der Agentur der Einnahmen die Spesenerstattung besteuert werden, sondern es besteht auch die Gefahr, dass der Freiwillige als Angestellter eingestuft wird, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen eines Angestelltenverhältnisses.
Um die Erstattung der für die Durchführung der Tätigkeit anfallenden Kosten an die Freiwilligen zu gewährleisten, muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand des Vereins zuvor die Bedingungen und Höchstgrenzen für ihre Anerkennung genehmigt haben. Bei den durch Selbstauskunft nachweisbaren Auslagen geringfügiger Beträge ist auch hier eine vorherige Beschlussfassung erforderlich, in der vorab festgelegt ist, für welche Auslagen diese Erstattungsmethode zulässig ist.
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