23.06.2020
Freiwilligenarbeit vs. Covid19: Einsatz und Verantwortung
Dachverband für Soziales und GesundheitFreiwilligenarbeit
Die Tätigkeiten von Freiwilligen: Schutzmaßnahmen und Organisation.
Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass die meisten Tätigkeiten der Freiwilligenorganisationen vorübergehend eingestellt werden mussten. Einige spezifische soziale Notdienste waren hingegen auf der Basis entsprechender Rechtsvorgaben in der gesamten Lockdown-Phase eigens aktiviert (Bsp. Besorgung von Einkäufen für Senioren) oder auch über virtuelle Kommunikationsformen neu organisiert worden (Bsp. Selbsthilfegruppen). Mit den allgemeinen Lockerungen stellt sich nun die Frage, wie auch die Freiwilligenarbeit wiederaufgenommen werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass die Landesbestimmungen und die staatlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Die Freiwilligenkoordinatorinnen und -koordinatoren müssen darüber informiert (siehe auch https://www.dsg.bz.it/dienste_covid-19.html) und alle nötigen Anleitungen und Schutzmaßnahmen für die Freiwilligen veranlasst werden. Es gibt keine spezifischen Regeln für die Freiwilligenarbeit, d.h. es reicht, die allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen:
Neben der Haftpflichtversicherung müssen kontinuierlich tätige Freiwillige seit Inkrafttreten des Kodex für den Dritten Sektor auch krankenversichert sein, wenn biologische Risiken bestehen, wie die Corona-Pandemie eine darstellt. Wenn diese Vorkehrungen samt nachgewiesener Information und Anweisung der Freiwilligen getroffen worden sind, ist die Haftung der Vereinsverantwortlichen am besten abgesichert.
Info: Dachverband für Soziales und Gesundheit (Geschäftsstelle), Tel. 0471 1886236,
Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass die meisten Tätigkeiten der Freiwilligenorganisationen vorübergehend eingestellt werden mussten. Einige spezifische soziale Notdienste waren hingegen auf der Basis entsprechender Rechtsvorgaben in der gesamten Lockdown-Phase eigens aktiviert (Bsp. Besorgung von Einkäufen für Senioren) oder auch über virtuelle Kommunikationsformen neu organisiert worden (Bsp. Selbsthilfegruppen). Mit den allgemeinen Lockerungen stellt sich nun die Frage, wie auch die Freiwilligenarbeit wiederaufgenommen werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass die Landesbestimmungen und die staatlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Die Freiwilligenkoordinatorinnen und -koordinatoren müssen darüber informiert (siehe auch https://www.dsg.bz.it/dienste_covid-19.html) und alle nötigen Anleitungen und Schutzmaßnahmen für die Freiwilligen veranlasst werden. Es gibt keine spezifischen Regeln für die Freiwilligenarbeit, d.h. es reicht, die allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen:
- In Sälen mit Bestuhlung sind bei Abständen von weniger als 1 m sind Schutzmasken zu verwenden, ansonsten gilt die Regel von max. 1 Person je 10 m² Raumfläche.
- Ansammlungen und längere Aufenthalte in geschlossenen Räumen sind möglichst zu vermeiden, ansonsten sind die von den Saaleigentümern festgelegten Regeln einzuhalten.
- Der Ausschank von Getränken und die Ausgabe von Speisen sind derzeit untersagt.
- Freiwillige sind explizit über Schutzmaßnahmen und Ausrüstung zu informieren und anzuhalten, diese regelkonform zu verwenden. Dazu können auch Kurse vorgesehen werden.
Neben der Haftpflichtversicherung müssen kontinuierlich tätige Freiwillige seit Inkrafttreten des Kodex für den Dritten Sektor auch krankenversichert sein, wenn biologische Risiken bestehen, wie die Corona-Pandemie eine darstellt. Wenn diese Vorkehrungen samt nachgewiesener Information und Anweisung der Freiwilligen getroffen worden sind, ist die Haftung der Vereinsverantwortlichen am besten abgesichert.
Info: Dachverband für Soziales und Gesundheit (Geschäftsstelle), Tel. 0471 1886236,
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